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AGB | Einkauf, Verkauf & Lieferung.
Hier finden Sie die aktuellen AGBs der Karl Püplichhuisen GmbH & Co. KG (Duisburg) sowie der Püplichhuisen Kabeltechnik GmbH (Sömmerda) für > Einkauf and > Verkauf & Lieferung.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Karl Püplichhuisen GmbH & Co. KG, Duisburg
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht anerkannt Unsere Einkaufsbedingungen gelten ohne gesonderte Vereinbarung auch für alle künftigen Einkäufe und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen
1.2 Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung.
2. Bestellung, Angebot, Unterlagen
2.1. Der Lieferant hat Bestellungen binnen 1 Tag ab Bestelldatum durch schriftliche Bestätigung anzunehmen.
2.2. An Informationen – auch in elektronischer Form – Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung entsprechend unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind geheim zu halten und nach Durchführung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben (vgl. Nrn. 10.03 und 16).
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Der in der Bestellung enthaltene Preis ist ohne Rücksicht auf etwaige Währungskursschwankungen bindend und enthält bei inländischen Lieferanten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen uns zugute. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus” (Bei Importgeschäften “DDP Inconterms 2010”) einschließlich Verpackung, Transport und Versicherung ein. Der Lieferant hat für eine angemessene Versicherung der Ware zu sorgen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechenden Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer und Umsatzsteuer-Ident-Nr. angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
3.3. Wir bezahlen sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder in 60 Tagen netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten
4. Lieferzeit, Lieferverzug
4.1. Die in der Bestellung enthaltene Lieferzeit ist verbindlich und versteht sich eintreffend am Erfüllungsort.
4.2 Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung zulässig.
4.3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – unter Beachtung der gesetzlichen Ausnahmen auch ohne Nachfrist – Schadensersatz zu verlangen. Im Falle des Lieferverzugs sind wir außerdem berechtigt, eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Woche des Verzugs zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 % des Lieferwertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
4.4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
5. Gefahrübergang, Dokumente, Versand
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in der Bestellung festgelegt oder anderweitig schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, bei Importgeschäften gilt “geliefert, verzollt an 47269 Duisburg, Deutschland” (DDP Incoterms 2010), inklusive
Verpackung, Transport und Versicherung durch den Lieferanten. Die Auswahl des Spediteurs ist bei einer notwendigen Verzollung mit
uns rechtzeitig abzustimmen. Bei internationalen Geschäften sind abweichende Klauseln nach den Incoterms 2010 der ICC Paris zu vereinbaren und auszulegen.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer und Artikelnummer genau anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung, für die wir nicht einzustehen haben, unvermeidlich.
5.3. Unsere Versandanschriften ergeben sich aus der Bestellung. Warenannahmen erfolgen nur von Montag bis Donnerstag zwischen
7.00 und 14:30 Uhr und Freitag zwischen 7.00 und 11.00 Uhr. Die Anlieferung ist mindestens 1 Arbeitstag vorher mit uns abzustimmen.
6. Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Qualitätsanforderungen
6.1 Die Annahme der gelieferten Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir werden die gelieferten Waren innerhalb angemessener Frist nach Wareneingang bei uns ausschließlich hinsichtlich Identität, Menge und äußerlich erkennbaren Transportschäden untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen (außerhalb der Europäischen Union innerhalb von 10 Arbeitstagen) nach der Entdeckung von Mängeln beim Lieferanten eingeht. In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder dies auf Kosten des Lieferanten durch Drifte vornehmen zu lassen.
6.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung
oder Nacherfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese
6.4 Auf unser Verlangen sind Qualitätssicherungsvereinbarungen/ Rahmenvereinbarungen für qualitätsrelevante Produkte abzuschließen.
6.5 Mangels anderer Vereinbarungen hat der Lieferant entsprechend den in Deutschland geltenden anerkannten Regeln der Technik, Umweltschutz, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu leisten.
6.6. Wir sind bei jedem vom Lieferanten verursachten Reklamationsfall zusätzlich zur Berechnung einer Schadenspauschale für Verwaltungsaufwand von 150,00 € ohne konkreten Nachweis berechtigt.
7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
7.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten auf Anfrage soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftungspflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindesten 5 Millionen Euro pro Personenschaden und Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Höhere Gewalt, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit
8.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zu Folge haben.
8.2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
9. Schutzrechte
9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte keine Marken, Warenzeichen, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Geschäftsgeheimnisse) Dritter verletzen. Werden wir von Dritten wegen des Gebrauchs oder des Besitzes der gelieferten Waren in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
9.2. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns auch oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen.
9.3. Wenn wir geistige Leistungen vom Lieferanten einkaufen, ist dieser verpflichtet, uns das ausschließliche Nutzungsrecht an diesen zu übertragen.
10. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Geheimhaltung, Werkzeuge
10.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
10.2 Wir behalten uns das Eigentum an Werkzeugen vor. Die Werkzeuge sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren zu benutzen sowie die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten führt der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durch. Ergänzend gelten die unter 15 genannten Bestimmungen.
10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages und erlischt erst, wenn diese Unterlagen und Informationen Teil des allgemeinen Wissens geworden sind.
11. Sonstige Haftung
Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, einschließlich indirekter oder Folgeschäden, ausgeschlossen. Wir haften aber in jedem Fall bei grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch nur für den typischerweise entstehenden Schaden, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für übernommene Garantien, bei Arglist oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Werkes in 47269 Duisburg, Deutschland.
12.2 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen unter diesen Bedingungen sind von den für unseren Hauptsitz in Duisburg, Deutschland zuständigen staatlichen Gerichten zu entscheiden.
12.3 Bei Streitigkeiten mit Lieferanten, die ihren Firmensitz außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA – insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) haben, entscheidet anstelle der in Nr. 12.2 genannten staatlichen Gerichte ein nach der Vergleichs und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris gebildetes Schiedsgericht endgültig und bindend. Schiedsort ist Wuppertal, Deutschland.
12.4 Wir sind in jedem Falle auch berechtigt, die für den Hauptsitz des Lieferanten zuständigen staatlichen Gerichte anzurufen.
12.5 Alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge unterstehen deutschem Recht.
13. Verschiedenes
13.1 Vertragliche Rechte und Pflichten der Parteien sind ohne vorherige Zustimmung nicht übertragbar.
13.2. Der Lieferant hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
13.3 Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
13.4. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen Bedingungen
oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
13.5 Soweit die vorstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, nach der Lieferung mindestens jedoch 15 weitere Jahre zu liefern. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet, uns schriftlich Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder uns auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen auszuhändigen und uns deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.
15. Einkaufsbedingungen für Werkzeuge
15.1 Ergänzend zu den vorliegenden Bedingungen gelten die Vorschriften der Nr. 15.1 bis 15.5., wenn der Lieferant bei unseren jetzigen oder zukünftigen Aufträgen Werkzeuge verwendet, für die wir vereinbarungsgemäß die Herstellkosten zahlen. Werkzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Werkzeuge aller Art, insbesondere Stanz- und Schnittwerkzeuge, Spritzgussformen, Pressformen, Kokillen, Modelle, Gesenke etc.
15.2 Die Werkzeuge werden nach Anschaffung oder Herstellung durch den Lieferanten unser Eigentum. Sämtliche zur Herstellung der Werkzeuge erforderlichen Fertigungszeichnungen sind Bestandteile des Lieferumfangs. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge unentgeltlich für uns aufbewahrt. Nr. 15.5. gilt entsprechend. Mit dem Eigentum geht auf uns das Recht über, die Werkzeuge nach unserem Ermessen abzuziehen.
15.3 Der Lieferant hat die Werkzeuge auf eigene Kosten instand zu halten und während der technischen Benutzungsdauer nötigenfalls zu erneuern. Hinsichtlich der erneuerten Werkzeuge gilt Nr. 15.2 entsprechend.
15.4 Der Lieferant darf ohne schriftliche Einwilligung die Werkzeuge weder an dritte weitergeben noch für eigene oder fremde Zwecke nutzen.
15.5 Der Lieferant haftet in allen Fällen für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
16. Geheimhaltung
16.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind und die Offenkundigkeit nicht auf einen Verstoß der geheimhaltungspflichtigen Vertragspartei zurückzuführen ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für die in Nr. 10.3 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.
16.2 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 16.1 beschrieben auferlegen.
17. Datenverarbeitung, frühere allgemeine Einkaufsbedingungen
17.1 Wir und die mit uns verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten.
17.2 Frühere allgemeine Einkaufsbedingungen sind aufgehoben.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Karl Püplichhuisen GmbH & Co. KG, Duisburg
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend ALB genannt) geltend grundsätzlich für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Karl Püplichhuisen GmbH & KG (nachfolgend Lieferant genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.
2. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung, Montage
2.1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden.
2.2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annährend verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware geltend nur dann als garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.3 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferanten zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung (vgl.3.1). Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferanten gegen Berechnung. Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackung. Der Lieferant ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu fordern. Kunststoffspulen gehören nicht zum Lieferumfang. Sie sind Leihgut und unverzüglich frachtfrei zurück zu geben.
2.4. Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird vom Lieferanten nicht abgeschlossen.
2.5 Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert. Wenn der Lieferant aufgrund zusätzlicher ausdrücklicher Vereinbarung die Montage und/oder Inbetriebnahme übernimmt, gelten dessen Allgemeine Montagebedingungen.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand
3.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk des Lieferanten.
3.2. Teillieferungen sind zulässig.
4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
4.1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges darf der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf von 2 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzuges unter Ausschluss weiterer Anspruche eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 – höchstens aber 5 % – vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzuges nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 7.5 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach Setzung einer angemessen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrages bezüglich des verspäteten Teil der Lieferung erklären, wenn der Lieferant nicht vorher erfüllt. Nr. 7.5 gilt entsprechend.
4.4. Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.
5. Abnahme, Abrufaufträge
5.1 Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch 5
% zu bezahlen. Der Lieferant darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferanten, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Lieferant den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadenersatz verlangen.
5.2 Lieferverträge ohne bestimmte Liefertermine („auf Abruf“) können nur aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Einigung und als Ausnahme erfolgen. Der Lieferant hat den Termin, an dem die Lieferung erfolgen soll, zu bestätigen. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist die Ware für die Lieferung auf Abruf für einen Zeitraum von maximal 26 Wochen verfügbar und ist auch in diesem Zeitraum vollständig abzunehmen. Abrufe sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anzukündigen.
6. Zahlung
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in Euro „frei Zahlstelle“ des Lieferanten. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferant vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz bzw. dem an seine Stelle tretenden Referenzzins der Europäischen Zentralbank liegenden Zinsen berechtigt. Der Lieferant darf insoweit die Ausführung des Vertrages aussetzen. Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferant durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz verlangen.
6.3 Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Besteller geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferant ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe verlangen. Ist Teilung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferant grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme.
7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)
7.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Entdeckung dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Besteller einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferanten für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
7.2. Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
7.3 Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferant auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Lieferanten auch durch den Besteller erfolgen und findet am vertraglich bestimmten Ort des Empfängers statt. Weicht der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Bestellers ab, so muss dies dem Lieferanten gegenüber offengelegt werden. Anderenfalls erfolgt keine Übernahme der dadurch entstehenden höheren Kosten. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferanten verpflichtet. Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Lieferanten sofort zu informieren und dessen Einwilligung einzuholen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung – berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).
7.4 Wenn der Lieferant eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.
7.5 Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4 und 9 und 10. geregelt, ist der Lieferant für Vertragswidrigkeiten und Schäden – gleich aus welchen Rechtsgründen – nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Mängel verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (d.h. Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind). Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dem Lieferanten keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Ein etwaiger derartiger Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf die jeweilige Auftragssumme.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7.6 Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handlungsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
7.7 Instruktionen des Lieferanten über die Bedingungen oder Anwendungen der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
8. Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung
8.1 Der Lieferant ist berechtigt, über für besondere (kundenspezifische) Teile gefertigte Vorrichtungen binnen eines Jahres nach Durchführung des letzten Auftrages nach seinem Ermessen zu verfügen.
8.2 Alle Rechte an vom Lieferanten gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferanten und sind auf Anforderung zurückzusenden.
8.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind und die Offenkundigkeit nicht auf einen Verstoß Geheimhaltungspflichten Vertragsparteien zurückzuführen ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für die in Nr. 8.2 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst wie zugänglich gemacht werden dürfen. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferanten stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
8.4 Die in Nr. 8.3 bezeichnete Geheimhaltungspflicht des Lieferanten gegenüber den mit ihm verbundenen Unternehmen entfällt, sofern diese Unternehmen von ihm in vergleichbarer Weise zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
9. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten
Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferant nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 7.5 sowie Nr. 11 ein.
10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen
Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferanten gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nrn. 7.5, 9 und 11 finden entsprechende Anwendung.
11. Höhere Gewalt
11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferanten auf einem dieser Gründe beruhen.
11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.
12. Sonstige Verantwortlichkeit des Lieferanten
Soweit nicht ausdrücklich in diesen ALB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten, insbesondere Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen Nr. 7.5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
13. Verjährung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Lieferanten gelieferten Ware bei dem Besteller: Beim Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
14.2 Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hautsache ihm gehört. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware oder die neu hergestellte Sache bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller hat dem Lieferanten alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.
14.3 Der Besteller unterstützt den Lieferanten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere
für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.)
14.4 Der Lieferant ist bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
14.5 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
14.6 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
15. Verschiedenes
15.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesem ALB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
15.2 Ein aufgrund dieser ALB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
15.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
15.4 Der Besteller darf Marken, Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferanten verwenden oder anmelden.
15. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort ist – sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt – der Sitz des Lieferanten.
16.2 Gerichtsstand ist Duisburg, Deutschland. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
16.3 Der Lieferant ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.
17. Datenverarbeitung, frühere Bedingungen für Lieferanten und Leistungen
17.1 Der Lieferant und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten
17.2 Frühere allgemeine Lieferbedingungen sind aufgehoben.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke ergeben, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten vielmehr als durch solche ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vertragsinhalt am besten entspricht.
Stand Mai 2024
Karl Püplichhuisen GmbH & Co. KG, Keniastraße 20, 47269 Duisburg, Germany